Archiv der Kategorie: MM – Management & IT

Neue EU-Richtlinie: Besserer Schutz von Betriebsgeheimnissen für Unternehmen

Bereits jetzt wird daher viel Geld in Sicherheitssysteme investiert, die vor dem unbefugten Zugriff von außen auf die Betriebsgeheimnisse schützen sollen. Sowohl der physische Schutz der Büroräume durch Alarmanlagen, Werksschutz etc. als auch der technische Schutz der IT durch die jeweils neuste Firewall haben höchste Priorität. Allen Beteiligten im Unternehmen ist hier die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes bewusst.

Die Gefahr lauert im eigenen Betrieb

Tatsächlich sind aber Angriffe von außen relativ selten. Viel häufiger werden Betriebsgeheimnisse durch die eigenen Mitarbeiter verraten. Viele Unternehmen unterschätzen, dass gerade ausscheidende oder abwanderungswillige Mitarbeiter sich Betriebsgeheimnisse verschaffen, um diese anschließend für sich selbst oder ihren neuen Arbeitgeber zu nutzen. Vielfach sehen sowohl die Unternehmen als auch die Mitarbeiter darin ein Kavaliersdelikt. Die Konsequenzen für alle Beteiligten sind jedoch gravierend. So drohen sowohl dem Mitarbeiter, der die Betriebsgeheimnisse verrät, wie auch den Mitarbeitern eines Unternehmens, das fremde Betriebsgeheimnisse nutzt, Strafverfahren. Denn der Verrat von Betriebsgeheimnissen und die Nutzung dieser Geheimnisse für eigene oder fremde Zwecke stellt eine Straftat dar. Dies gilt auch für die Geschäftsführer eines Unternehmens, wenn sich nachweisen lässt, dass sie die Nutzung fremder Geheimnisse gefördert haben. Da dies in der Praxis jedoch relativ selten ist, weil eine direkte Beteiligung der Geschäftsführung oft nicht nachgewiesen werden kann, treffen die strafrechtlichen Konsequenzen in den meisten Fällen vor allem die Mitarbeiter, die die Betriebsgeheimnisse ihres Arbeitgebers kopieren oder verraten. So sind in den letzten Jahren die Verfahren wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen stark angestiegen.

Verstöße können teuer werden

Für das Unternehmen, welches fremde Geheimnisse nutzt, drohen dagegen erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen. Es kann auf Unterlassung der Nutzung der Geheimnisse und insbesondere auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH droht dem Unternehmen dabei, dass es sämtlichen Gewinn herausgeben muss, der aus Aufträgen stammt, bei denen fremde Betriebsgeheimnisse genutzt wurden. Anders als bei der Verletzung von Patenten oder Marken ist nicht nur ein Anteil des Gewinns herauszugeben, sondern der gesamte Gewinn.

Auf diese Weise kann die Nutzung fremder Betriebsgeheimnisse für alle Beteiligten die Existenz bedrohen. Dabei wissen viele Unternehmen nicht, dass neue Mitarbeiter die Betriebsgeheimnisse des ehemaligen Arbeitgebers „mitbringen“. Denn oft werden diese Daten und Unterlagen mit Hilfe von USB-Sticks schnell und einfach kopiert und transportiert. Für die rechtliche Bewertung ist es jedoch keine ausreichende Entschuldigung, keine Kenntnis von der Nutzung fremder Betriebsgeheimnisse gehabt zu haben. Unternehmen sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, dass derartiges nicht passiert. So müssen neue Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung von Daten und Unterlagen ihrer ehemaligen Arbeitgeber streng verboten ist. Allein ein solcher Hinweis ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss die Einhaltung dieses Verbotes auch kontrolliert werden. Der neue Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Vorgesetzte die neuen Mitarbeiter so kontrollieren, dass diese keine fremden Betriebsgeheimnisse verwenden können. Außerdem müssen alle Mitarbeiter verpflichtet werden, beim Verdacht einer entsprechenden Zuwiderhandlung sofort Meldung zu erstatten.

Treffen Sie Vorkehrungen!

Ebenso müssen die Unternehmen aber auch ihre eigenen Betriebsgeheimnisse sichern. Es muss verhindert werden, dass Mitarbeiter die geheimen Informationen ihres Arbeitgebers kopieren und in unzulässiger Weise nutzen. Dies kann insbesondere durch wirksame technische Maßnahmen geschehen. So ist bei der Verteilung von Zugriffsrechten darauf zu achten, dass Mitarbeiter nur auf die Teile der IT-Landschaft Zugriff haben, die sie für ihre Arbeit auch tatsächlich benötigen. Weiter sollte der Datenverkehr kontrolliert werden. Dazu ist es notwendig, dass die Privatnutzung des E-Mail-Systems des Betriebs verboten ist, denn nur so können Inhalte von E-Mails kontrolliert werden. Selbst wenn aber die Inhalte nicht kontrolliert werden, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass bei der Bewegung von ungewöhnlich großen Datenmengen eine systeminterne Meldung erfolgt. Denn gerade dies deutet darauf hin, dass Betriebsgeheimnisse kopiert werden. Wenn dann eine Entwendung von Betriebsgeheimnissen festgestellt wird, muss schnell juristische Hilfe durch Gerichte und Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen werden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Denn wenn die Betriebsgeheimnisse erst einmal aus dem Betrieb gelangt sind, ist es vielfach zu spät.

Dr. Joachim Mulch ist Rechtsanwalt und Partner im Gewerblichen Rechtsschutz bei GvW Graf von Westphalen in Düsseldorf

Krankheitsbedingte Fehlzeiten verringern

Der Arbeitsschutz in Deutschland feiert dieses Jahr Jubiläum – vor genau 20 Jahren ist das Arbeitsschutzgesetz in Kraft getreten. Wie wichtig wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz ist, belegen aktuelle Zahlen der Krankenkasse DAK: Danach gab es im ersten Halbjahr 2016 so viele Krankschreibungen wie seit Ende der 1990er Jahre nicht.

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Neben der Reduzierung der Fehltage kranker Mitarbeiter kann das BEM in aussichtslosen Fällen auch eine personenbedingte Kündigung erleichtern.

Welche Maßnahmen beugen erneuter Arbeitsunfähigkeit vor?

Das BEM ist ein Suchprozess, mit dem geprüft wird, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters möglichst überwunden und mit welchen Maßnahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt sowie der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Welche konkreten Vorkehrungen dafür zu ergreifen sind, gibt das Gesetz nicht vor. In Betracht kommen alle Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zumutbar sind, bevor er eine personenbedingte Kündigung aussprechen darf. Beispiele sind die Anpassung der Arbeitsaufgabe, die Veränderung der Arbeitsbedingungen und die Inanspruchnahme gesetzlich vorgesehener Leistungen der Rehabilitationsträger. Genießt der erkrankte Mitarbeiter zugleich den besonderen Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer, müssen auch Möglichkeiten einer leidensgerechten Beschäftigung ausgelotet werden. Ergebnis eines BEM ist häufig eine stufenweise Wiedereingliederung oder andere Maßnahme der Rehabilitation.

Wer ist am BEM zu beteiligen?

Während der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein BEM anzubieten, kann der betroffene Mitarbeiter es ablehnen. Es ist freiwillig und wird nur mit Zustimmung des Mitarbeiters durchgeführt. Dieser ist „Herr des Verfahrens“. Er entscheidet auch, ob der ggf. vorhandene Betriebsrat und/oder Betriebsarzt daran zu beteiligen ist. Weitere mögliche Beteiligte sind die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt sowie die Schwerbehindertenvertretung.

Wie leitet der Arbeitgeber ein BEM ein?

Der Arbeitgeber sollte den betroffenen Mitarbeiter nach dessen Bereitschaft fragen, an einem BEM teilzunehmen. Dabei hat er ihn auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Im Angebot des Arbeitgebers sollte klar werden, dass es sich um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt. Nicht fehlen sollte jedoch der Hinweis an den Arbeitnehmer, dass seine Weigerung, sich am BEM zu beteiligen, zu einer Kündigung führen könnte. Stimmt der Mitarbeiter zu, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Stellen und Personen einzubinden. Die Beteiligten sollten in einem gemeinsamen Gespräch Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten erörtern. Der Arbeitgeber selbst muss keine eigenen Vorschläge machen.

Welche Vorteile bietet ein BEM?

Ein erfolgreiches BEM kann eine deutliche Verringerung der krankheitsbezogenen Fehlzeiten des betreffenden Mitarbeiters zur Folge haben. Für den Arbeitgeber führt das zu einer höheren Planungssicherheit und geringen Personalkosten. Doch auch wenn ein BEM erfolglos bleibt oder mangels Zustimmung des Mitarbeiters nicht durchgeführt wurde, kann das für den Arbeitgeber von Vorteil sein. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die Chancen der Arbeitgeberseite im Kündigungsschutzprozess regelmäßig erheblich besser, als wenn dem gekündigten Mitarbeiter zuvor kein BEM angeboten wurde. Der Arbeitgeber müsste ggf. beweisen, dass eine Kündigung auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn er ein BEM ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Ein vorausschauender Arbeitgeber sollte daher dieses Mittel der betrieblichen Gesundheitsprävention schon im eigenen Interesse nutzen.

*Karsten Kujath ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen in Frankfurt

Export von Ersatzteilen – Richtige Güterklassifizierung und kürzere Lieferzeiten durch Nutzung von Verfahrenserleichterungen

Der Export von Ersatzteilen und Komponenten stellt viele Maschinenhersteller in der Praxis vor große Herausforderungen. Für die Lieferung von Ersatzteilen wie Dichtungen, Sensoren, Pumpen, Hydraulikteilen oder Ventilen kann eine behördliche Ausfuhrgenehmigung selbst dann erforderlich sein, wenn die Lieferung der Hauptmaschine oder Anlage genehmigungsfrei möglich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat jetzt das Merkblatt „Exportkontrolle für Ersatzteile des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO“ (Stand: April 2016) veröffentlicht, das auf vier Informationsveranstaltungen basiert, die das BAFA in 2015 gemeinsam mit dem VDMA durchgeführt hat. Das 28-seitige Merkblatt soll Unternehmen Hilfestellung bei der Ausfuhr von Ersatzteilen und Komponenten geben. Es enthält unter anderem Antworten dazu, welche Hilfsmittel es für die Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit von Ersatzteilen und Komponenten gibt und welche Verfahrensvereinfachungen genutzt werden können.

Prüfung spezieller Güterlisten erforderlich

Für die Prüfung, ob die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigt werden muss, ist die Kenntnis von speziellen Güterlisten Grundvoraussetzung. In den Güterlisten sind solche Waren, Software und Technologie aufgelistet, deren Export eingeschränkt ist und einer behördlichen Genehmigung bedarf. Von besonderer Bedeutung ist hier vor allem der Anhang I zur EG-Dual-Use-Verordnung. Mit Dual-Use-Gütern sind solche Güter gemeint, die sowohl einer zivilen als auch einer militärischen Endverwendung zugeführt werden können. Zu prüfen sind nicht nur zu exportierende Hauptware oder Anlage, sondern auch Hauptbestandteile, die leicht entfernbar sind, sowie Ersatzteile und Komponenten. Dabei liegt es primär in der Verantwortung der Unternehmen, selbst zu prüfen, ob für die Ausfuhr eine Genehmigung durch das BAFA erforderlich ist. Eine sorgfältige Prüfung ist auch vor dem Hintergrund essentiell, dass bei etwaigen Verstößen nicht nur die handelnden Personen verantwortlich sind, sondern sowohl gegen den Ausfuhrverantwortlichen des Unternehmens als auch gegen andere Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung Verfahren wegen einer Aufsichtspflichtverletzung durchgeführt werden können. Auch kann das Unternehmen eine hohe Unternehmensgeldbuße treffen.

Hilfsmittel für die Prüfung

In dem Merkblatt des BAFA sind die Besonderheiten beim Export von Ersatzteilen zusammengefasst. Hilfsmittel für die Prüfung durch die Unternehmen sind das sogenannte „Gemeinsame Stichwortverzeichnis“ sowie das „Umschlüsselungsverzeichnis“. Beide sind auf der Homepage des BAFA veröffentlicht. Das Umschlüsselungsverzeichnis stellt die einschlägige Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik der in Betracht kommenden Güterlistennummer nach der Dual-Use-Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste gegenüber. Ist die Ware im gemeinsamen, unverbindlichen Stichwortverzeichnis zu Teil I der deutschen Ausfuhrliste und zu Teil I der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführt, spricht das für eine Genehmigungspflichtigkeit der Ware. Gerade beim Gebrauch des Stichwortverzeichnisses ist aber Vorsicht geboten, weil ein Gut möglicherweise unter einem Stichwort zu finden ist, das man nicht auf den ersten Blick vermutet. Beide Hilfsmittel können daher nur einen Einstieg in die Güterlistenprüfung darstellen.

Genehmigungsverfahren und Vereinfachungen

Das BAFA bietet verschiedene Genehmigungsverfahren an. Als Verfahrenserleichterungen, die kurze Lieferzeiten ermöglichen sollen, kommen insoweit Allgemeingenehmigungen (AGG), Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) sowie die Anwendung der sogenannten „25 %-Regelung“ im Falle von Einzelausfuhrgenehmigungen in Betracht. Gibt es eine AGG, ist eine separate Genehmigung einer konkreten Ausfuhr nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen der AGG von einer solchen Ausfuhr nicht erfüllt werden. Eine AGG für Ausfuhren bestimmter Waren in privilegierte Länder existiert beispielsweise für Ventile und Pumpen („AGG 14“). SAG sind eine besondere Form der Genehmigung. Mit einer SAG kann eine Vielzahl von Ausfuhren an verschiedene Empfänger und in verschiedene Empfängerländer genehmigt werden, wenn das Unternehmen als Zuverlässiger Ausführer angesehen wird. In dem Merkblatt werden im Wesentlichen zwei SAG-Modelle für Ersatzteillieferungen von Dual-Use-Gütern behandelt: Das Modell I erlaubt die Ausfuhr von Ersatzteilen an in der Genehmigung namentlich benannte Empfänger. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen die Hauptware, für die das Ersatzteil bestimmt ist, nicht gelistet ist und folglich die Ausfuhr der Hauptware nicht genehmigt wurde. Beim Modell II geht es um die Lieferung von Ersatzteilen zur Instandhaltung/Reparatur von Hauptgütern, die ursprünglich mit einer deutschen Ausfuhrgenehmigung desselben Ausführers oder eines Ausführers im Konzernverbund ausgeführt wurden. Die sogenannte „25 %-Regelung“ schließlich kann angewendet werden, wenn der Ausführer einer gelisteten Hauptsache auch die Ersatzteilversorgung übernimmt. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Hauptsache kann der Ausführer dann ebenfalls die Genehmigung für die Ausfuhr von gelisteten Ersatzteilen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der gelisteten Hauptsache erforderlich sind, im Wert von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache beantragen. Die Beantragung ist auch noch nachträglich möglich, solange die Genehmigung für die gelistete Hauptsache noch gültig ist.

Sonstige Informationen

Darüber hinaus enthält das Merkblatt auch Informationen zu den Zuständigkeiten innerhalb des BAFA für Technische Fragen/Einstufungsfragen sowie Kontaktinformationen. Antworten auf häufig gestellte Fragen lassen sich in den „FAQ bei der Exportkontrolle von Ersatzteilen“ am Ende des Merkblatts finden.

Innerbetriebliche Organisation

Das BAFA bietet mit dem Merkblatt hilfreiche Informationen zum Verfahren und auch praktische Hilfestellungen zur Identifizierung kontrollierter Ersatzteile an. Das Merkblatt kann den Unternehmen allerdings nicht die Prüfung im Einzelfall abnehmen, ob die Ware oder das Ersatzteil tatsächlich gelistet ist oder nicht. Die Kennzeichnung nach erfolgter Prüfung kann in SAP/in der Materialiste/im Anlageverzeichnis des Unternehmens erfolgen. Eine solche Prüfung sollte immer gemeinsam vom Exportkontrollbeauftragten und vom Techniker im Unternehmen vorgenommen werden. Wichtig ist hier, die Verantwortlichkeiten für die Prüfung der Güter ausdrücklich festzulegen, etwa in einer Arbeits- und Organisationsanweisung.  In Zweifelsfällen kann eine sogenannte Auskunft zur Güterliste beim BAFA eingeholt werden. Bei der Masse von Ersatzteilen ist das häufig nicht für jedes Ersatzteil möglich, bietet sich aber z. B. für bestimmte Produktgruppen an. Gerade angesichts regelmäßig kurzer Lieferzeiten ist weiterhin wichtig, dass die Prüfung von Anträgen durch das BAFA möglichst schnell erfolgt. Die Bearbeitungszeiten können hier nach wie vor ein großes Problem darstellen. Möglichst detaillierte Informationen bereits mit der Antragstellung fördern insoweit eine schnelle Bearbeitung durch das BAFA. Darüber hinaus ist aber auch zu beachten, dass spezielle Regelungen einschlägig sein können, wenn das Ersatzteil in ein Embargoland geliefert wird, so dass bei der Prüfung auch auf das Empfängerland und den Endverwender zu achten ist.